Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich und Vertragsstruktur

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen BrandLab Experts (nachfolgend „Anbieter“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Partner“).

(2) Diese AGB bilden den allgemeinen Rechtsrahmen der Zusammenarbeit.
Konkrete wirtschaftliche Parameter, insbesondere Vergütung, Laufzeitdetails und Beteiligungsmodelle, werden ergänzend in individuellen Vereinbarungen (Partnerverträgen) geregelt.

(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen AGB und Individualvereinbarung geht die Individualvereinbarung vor.

(4) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Partners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Vertragsgegenstand und Leistungscharakter

(1) Gegenstand des Vertrags ist die ganzheitliche unternehmerische Begleitung des Partners in den Bereichen:

  • Geschäftsmodellentwicklung

  • Positionierung und Angebotsstruktur

  • Marketing und Leadgenerierung

  • Vertriebsoptimierung

  • Prozess- und Systemaufbau

  • Skalierung und Organisationsentwicklung

(2) Der Anbieter erbringt seine Leistungen im Sinne eines Dienstvertrages (§ 611 BGB).
Ein konkreter wirtschaftlicher Erfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet.

(3) Die Leistungen sind bewusst dynamisch und nicht abschließend definiert, da sie sich an der jeweiligen Unternehmensentwicklung des Partners orientieren.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

(5) Eine Verpflichtung zur operativen Umsetzung besteht nicht; Unterstützungsleistungen erfolgen nach eigenem Ermessen.

§3 Mitwirkungspflichten des Partners

(1) Der wirtschaftliche Erfolg der Zusammenarbeit ist maßgeblich von der aktiven Mitwirkung des Partners abhängig.

(2) Der Partner verpflichtet sich insbesondere:

  • zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Bereitstellung aller erforderlichen Informationen

  • zur fristgerechten Mitwirkung bei Abstimmungen

  • zur Teilnahme an vereinbarten Terminen

  • zur zeitnahen Entscheidungsfindung

  • zur Bereitstellung notwendiger Zugänge und Systeme

(3) Unterlässt der Partner seine Mitwirkung ganz oder teilweise, hat dies keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Anbieters.

(4) Ist der Partner über einen Zeitraum von mehr als 14 Kalendertagen nicht erreichbar, gilt dies als erhebliche Pflichtverletzung.

(5) Der Partner erkennt ausdrücklich an, dass die wirtschaftliche Entwicklung seines Unternehmens nicht isoliert einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden kann.
Ein Einwand, Umsätze seien „ohne Mitwirkung des Anbieters“ entstanden, ist ausgeschlossen.

§4 Vergütungsstruktur

(1) Die Vergütung des Anbieters erfolgt in Form:

  • einer einmaligen Vergütung (sofern vereinbart)

  • sowie einer fortlaufenden umsatzabhängigen Beteiligung

(2) Höhe, Berechnungsgrundlage und Dauer der Beteiligung werden ausschließlich in der jeweiligen Individualvereinbarung geregelt.

(3) Die Umsatzbeteiligung stellt einen integralen Bestandteil des Geschäftsmodells dar und ist unabhängig davon geschuldet, in welchem Umfang der Anbieter im Einzelfall operativ tätig war.

§5 Umsatzdefinition

(1) Umsatz im Sinne dieses Vertrags ist der gesamte vom Partner erzielte Nettoumsatz, unabhängig von der Herkunft einzelner Kunden oder Maßnahmen.

(2) Maßgeblich ist der Umsatz vor Abzug von Kosten, jedoch nach tatsächlich erfolgten und nachweisbaren Rückerstattungen.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, Rückerstattungen nachträglich zu berücksichtigen, sofern diese ordnungsgemäß dokumentiert sind.

(4) Eine künstliche Reduktion des Umsatzes durch interne Verrechnungen, Verschiebungen oder Drittstrukturen ist unzulässig.

§6 Abrechnung, Nachweis und Zahlungsmodalitäten

(1) Der Partner ist verpflichtet, monatlich eine vollständige und prüffähige Umsatzaufstellung zu erstellen.

(2) Diese ist spätestens 14 Tage nach Monatsende vorzulegen.

(3) Der daraus resultierende Vergütungsbetrag ist innerhalb weiterer 14 Tage zur Zahlung fällig.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, zur Überprüfung der Abrechnung Einsicht in geeignete Unterlagen zu verlangen, insbesondere:

  • Buchhaltungsunterlagen

  • CRM-Daten

  • Kontoauszüge

  • steuerliche Auswertungen

  • Jahresabschlüsse

(5) Im Streitfall gilt der durch Steuerberater oder Finanzbehörden bestätigte Umsatz als maßgeblich.

§7 Zahlungsverzug und Leistungsverweigerungsrecht

(1) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt:

  • seine Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen

  • Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzbeteiligung bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, offene Forderungen im Wege des Inkassos oder gerichtlicher Durchsetzung geltend zu machen.

§8 Vertragslaufzeit und Bindung

(1) Die Mindestlaufzeit der Zusammenarbeit wird individuell vereinbart.

(2) Während der vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

(3) Die Umsatzbeteiligung kann über die Mindestlaufzeit hinaus fortbestehen, sofern dies individualvertraglich geregelt ist.

(4) Die wirtschaftliche Beteiligung ist als langfristige Gegenleistung für den Aufbau und die Entwicklung der Unternehmensstruktur zu verstehen.

§9 Vertragsbeendigung und Ablöse (Buyout)

(1) Eine vollständige Beendigung der wirtschaftlichen Beteiligung ist nur durch eine gesonderte Vereinbarung möglich.

(2) Der Partner hat die Möglichkeit, sich durch Zahlung einer Ablösesumme („Buyout“) von der Beteiligung freizukaufen.

(3) Die Höhe der Ablösesumme hat sich an marktüblichen Bewertungsmaßstäben zu orientieren und berücksichtigt insbesondere:

  • bisherige Umsatzentwicklung

  • zu erwartende zukünftige Erträge

  • Wert der geschaffenen Systeme, Prozesse und Strukturen

(4) Zur Sicherstellung der Angemessenheit kann die Ablösesumme anhand üblicher Bewertungsmethoden ermittelt werden, insbesondere durch:

  • Multiplikatoren auf durchschnittliche Monatsumsätze

  • Ertragswertmethoden

  • branchenübliche Vergleichswerte

(5) Bis zur vollständigen Zahlung der Ablösesumme bleibt die Umsatzbeteiligung uneingeschränkt bestehen.

§10 Nutzungsrechte und Eigentum

(1) Sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit entwickelten Inhalte, Systeme, Strategien und Strukturen verbleiben im Eigentum des Anbieters.

(2) Der Partner erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer der Vertragslaufzeit.

(3) Eine dauerhafte Nutzung über das Vertragsverhältnis hinaus ist nur nach vollständiger Ablösung zulässig.

§11 Zugriffsrechte und Systemintegration

(1) Der Partner verpflichtet sich, dem Anbieter Zugang zu allen zur Leistungserbringung erforderlichen Systemen zu gewähren.

(2) Operative Änderungen erfolgen ausschließlich nach Freigabe des Partners.

§12 Wettbewerb und Nicht-Exklusivität

(1) Der Anbieter ist berechtigt, parallel mit anderen Unternehmen, auch in derselben Branche, zusammenzuarbeiten.

(2) Ein Anspruch auf Exklusivität besteht nicht.

§13 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher vertraulicher Informationen.

(2) Diese Verpflichtung besteht auch über das Vertragsende hinaus fort.

§14 Haftung

(1) Der Anbieter haftet ausschließlich für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

(2) Eine Haftung für:

  • entgangenen Gewinn

  • mittelbare Schäden

  • Folgeschäden

ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Die Haftung für wirtschaftliche Entscheidungen des Partners ist ausgeschlossen.

§15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand ist München, soweit gesetzlich zulässig.

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